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Oberlandesgericht Bremen – Az.: 5 U 41/10 – Urteil vom 05.05.2011
Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 19.11.2010 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 67 % und die Beklagte 33% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt als Bauherrin von der Beklagten als beauftragter Architektin die Rückzahlung bereits bezahlten Honorars in Höhe von 50.000,00 €. [...] Weiterlesen
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