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Architektenvertrag – überflüssige Ausführungsplanung aufgrund nicht erteilter Baugenehmigung

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 224/11 – Beschluss vom 29.09.2011

1. Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 26. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit er zur Zahlung von 3.805,92 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.

2. Im Übrigen wird die Berufung beider Beklagten zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Berufung haben die Beklagten zu tragen.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 16.935,10 € bezüglich des Erstbeklagten und 13.129,18 € in Bezug auf den Zweitbeklagten.
Gründe
Die Berufung ist aus den Erwägungen des Senatsbeschlusses vom 23. August 2011 teils unzulässig und im Übrigen unbegründet. Was die Beklagten gegen Letzteres mit Schriftsätzen vom 31. August und 15. September 2011 vorbringen, ist nicht stichhaltig.

Das Landgericht hat der Klage wegen Teilbeträgen von 13.129,18 € (beide Beklagten als Gesamtschuldner) und 3.805,92 € (nur Beklagter zu 1) nebst Zinsen stattgegeben und daneben die Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen, den Kläger von Anwaltskosten für die vorgerichtliche Vertretung freizustellen. Mit der Berufung erstreben die Beklagten die umfassende Abweisung der Klage.

1. Zur Zahlung der 3.805,92 € nebst Zinsen hat das Landgericht den Beklagten zu 1) teils aus § 631 Abs. 1 BGB (Montagearbeiten am Fahrzeug) teils aus § 433 Abs. 2 BGB (Kaufpreis für Reifen) verurteilt. Die Verjährungseinrede und den Aufrechnungseinwand des Beklagten zu 1. hat das Landgericht nicht durchgreifen lassen und beides am Ende des angefochtenen Urteils eingehend begründet.

Was daran falsch sein soll, teilt die Berufung nicht mit. Die unter VII. der Berufungsbegründung in Bezug genommenen „vorzitierten Gesichtspunkte“ ergeben nämlich nicht, welche Aufrechnung den Werklohn- und Kaufpreisanspruch des Klägers zu Fall bringen könnte. Die Begründungsschrift entspricht insoweit nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO. Damit ist das Rechtsmittel unzulässig (§ 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dagegen wird – nach dem Hinweis auf die teilweise Unzulässigkeit der Berufung – in den nachgereichten Schriftsätzen nichts erinnert.

2. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet:

a. Die Beklagten erbrachten Planungs- und sonstige Architektenleistungen für ein vom Kläger mangels Genehmigung nicht realisiertes Bauvorhaben. Für die Arbeiten der Beklagten zahlte der Kläger eine Vergütung von 55.561,50 €. Da er die Leistungen der Beklagten teils als verfrüht, teils als überflüssig ansieht, hat er sich e[…]


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