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Gerichtsstand für VOB-Bauprozess – Gerichtsstandvereinbarung

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LG Stuttgart – Az.: 10 O 9/11 – Beschluss vom 06.06.2011

1. Das Landgericht Stuttgart erklärt sich nach Anhörung der Parteien für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das zuständige Landgericht München I.

2. Der auf Donnerstag, den 09.06.2011 bestimmte Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
Gründe
Das Landgericht Stuttgart ist örtlich unzuständig, weil Gerichtsstand für die vorliegende Streitigkeit gemäß § 18 Abs. 1 VOB/B München ist. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 08.03.2011 hilfsweise beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht München I zu verweisen.

Der Kläger macht restlichen Werklohn geltend. Er ist Inhaber eines Elektrohandwerksbetriebs mit Sitz in Stuttgart. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein mit Sitz in M… und verfolgt laut Satzung gemeinnützige Zwecke (siehe hierzu Anlage B 20, Bl. 192 f., §§ 1 und 2 der Satzung). Der Beklagte beauftragte den Kläger am 17.09.2007 mit verschiedenen Elektroinstallationsarbeiten bezüglich eines Bauvorhabens an seinem Institutszentrum in der … in … Die dortige Kantine sollte erweitert bzw. aufgestockt werden. Die Bestimmungen der VOB/B wurden Vertragsbestandteil.

Gemäß § 18 Abs. 1 VOB/B richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozess Vertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist und die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO vorliegen.

Sitz der für die Prozessvertretung des Beklagten zuständigen Stelle ist München. Die Voraussetzungen des § 38 ZPO sind gegeben. Der Beklagte ist zudem öffentlicher Auftraggeber, weshalb es auf die Frage, ob § 18 Abs. 1 VOB/B nur auf öffentliche Auftraggeber anwendbar ist (BGH NJW 2009, 1974 in einem obiter dictum) oder auch für private Auftraggeber gilt (siehe hierzu Ingenstau/Korbion, 17. Auflage 2010, Rn. 18 und 19 zu § 18 Abs. 1 VOB/B), nicht ankommt.

Zur Bestimmung des Begriffs „öffentlicher Auftraggeber“ ist § 98 GWB heranzuziehen (siehe hierzu Ingenstau/Korbion, Rn. 3 ff. zu § 1 a VOB/A). Nach dessen Nr. 2 sind öffentliche Auftraggeber auch andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Nr. 1 oder 3 fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren. Diese Vorausset[…]


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