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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fehlerhaft erstellte Leistungsverzeichnisse für die Kalkulation von Pauschalangeboten

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LG Dresden – Az.: 8 O 1039/09 – Urteil vom 22.06.2011

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu zahlen € 72.488,45 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2008 und außergerichtliche Kosten in Höhe von € 1.580,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung, das ist der 09.05.2009.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 1/5 die Klägerin und 4/5 der Beklagte.

3. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf € 89.064,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Schlechterfüllung von Architekten-/Ingenieurleistungen durch den Beklagten. Die Klägerin ist ein Bauunternehmen, das vorwiegend als Generalunter- oder auch als Generalübernehmer Bauleistungen erbringt. Der Beklagte erstellt Ausschreibungen und Kalkulationen für Baufirmen und führt auch Bauleitungsarbeiten durch. Beide Parteien arbeiteten vor dem streitgegenständlichen Fall häufig und arbeiten auch unvermindert noch seitdem weiterhin zusammen. Da die Haftpflichtversicherung des Beklagten eine Regulierung des von der Klägerin geltend gemachten und vom Beklagten gemeldeten Schadensfalles ablehnte, hat die Klägerin den Klageweg beschritten.

Mit Schreiben vom 06.02.2007 (Anlage K 1) bat die Klägerin den Beklagten um die Abgabe eines Angebots für die Tätigkeit der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses. Der Anfrage der Klägerin waren bereits sämtliche Unterlagen der „Funktionalausschreibung für den GU-Vertrag vom 15.12.2006“ für das „BV: Neubau/Erweiterung D. ….. (Hauptverwaltung)“ (Anlage K 3, nach GU-Vertrag v. 03.04.2007, Anlagenband I sowie Anlagenband II, Seite 1 ff), nebst allen Plänen (vgl. Anlagenbände II und III der Klägerin), wie in der Klageschrift, Seite 3 unten aufgelistet (insgesamt 19 Planzeichnungen), beigefügt. Die Klägerin erklärte in ihrer Anfrage vom 06.02.2007, sie selbst erstelle „gerade ein schlüsselfertiges Gesamtangebot“ hierzu.

Mit wechselseitigem Fax vom 08.02.2007 (Anlage K 2) unterbreitete der Beklagte sein Angebot „für die Erstellung des Leistungsverzeichnisses und Aufmaße für die Kalkulation“ zum „BV: Neubau/Erweiterung D. ……. (Hauptverwaltung)“ und bestätigte die Klägerin das Angebot des Beklagten zum einvernehmlich vereinbarten Pauschalpreis von € 5.200,00.

Der Beklagte erstellte das Leistung[…]


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