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Bauvertrag – Kostenvorschussanspruch des Bestellers bei Mängeln

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OLG Frankfurt – Az.: 29 U 174/16 – Urteil vom 13.11.2017

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2016, Az.: 2-20 O 135/16, dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger 63.034,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 60.000,- € seit dem 12. Juni 2014 nebst Zinsen in derselben Höhe aus weiteren 3.034,56 € seit dem 25. August 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Kläger im Übrigen wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und der Berufung haben die Kläger 25 % und die Beklagte 75 % zu tragen. Von den Kosten der Nebenintervention in der ersten Instanz und in der Berufung haben die Kläger 25 % und die Streithelferin 75 % selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten und der Streithelferin jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin jeweils zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Schimmel und andere Mängel in dem von der Beklagten für die Kläger errichteten, innen liegenden Schwimmbecken.

Der zugrunde liegende Vertrag über Fliesen- und Natursteinarbeiten datiert vom 13. Februar 2005 (Anlage K 1, Anlagenband). Mit den Leistungen für die Schwimmbadtechnik wurde die Streithelferin beauftragt. Nach Fertigstellung des Schwimmbeckens im Jahr 2006 rügten die Kläger Schimmel im Bereich der Fugen und verlangten von der Beklagten und der Streithelferin die Beseitigung dieses Mangels. Im Jahr 2007 wurden von der Beklagten die elastischen Fugen in den Ecken entfernt und ausgetauscht, ferner wurden die Fliesen gereinigt. Nachdem es in der Folge wieder zur Schimmelbildung an den Fugen kam, leiteten die Kläger im Jahr 2011 ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein. In diesem Verfahren erstattete der gerichtlich bestellte Sachverständige A ein schriftliches Gutachten nebst Ergänzung (Anlagenband). Ein weiterer Sanierungsversuch durch die Fa. B im Jahr 2[…]


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