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Beurkundungserfordernis Fertighausvertrag – Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag

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OLG Karlsruhe – Az.: 13 U 121/10 – Urteil vom 24.05.2011

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 09.06.2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf 16.730,00 €.
Tatbestand
I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin das erstinstanzliche Klagebegehren in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
II.

Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Nichtigkeit des Bauvertrages angenommen und das Vorliegen sonstiger Ansprüche verneint.

1. Auszugehen bei der Beurteilung, ob der Bauvertrag wegen rechtlichen Zusammenhangs mit einem Grundstücksvertrag formunwirksam ist, ist von den vom Landgericht zutreffend zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen.

Symbolfoto: Von benik.at/Shutterstock.com

Ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, ist im jeweiligen Einzelfall vom Tatrichter zu bewerten (BGHZ 78, 346).

2. Das Landgericht hat zu Recht die Zeitungsanzeige sowie die Gespräche mit Herrn S. und dessen Äußerungen in die Bewertung mit einbezogen. Zu Unrecht beruft sich die Berufung darauf, dass Herr S. für die Bauherren … … GmbH tätig sei und jene als selbständige Handelsvertreterin rechtlich vollständig frei agiere. Diese habe die Zeitungsanzeige geschaltet, die Klägerin habe mit dem betreffenden Grundstück überhaupt nichts zu tun gehabt.

Die Klägerin selbst hatte die Anzeige und die Beratungsgespräche ihrem Vertriebsrepräsentanten zugeordnet (Schreiben vom 09.07.2009, B 28), der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung Herrn S. unbestritten als Stützpunktvertreter bezeichnet. Zu Recht hat das Landgericht auf dieser tatsächlichen Grundlage angenommen, dass Herr S. „auch für die Klägerin handelte“ (UA 8). Der – grundsätzlich an § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO zu messende – neue Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz ändert an dieser Beurteilung nichts. Im […]


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