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Restwerklohnforderung bei vorzeitig gekündigtem Pauschalpreisvertrag

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OLG Bamberg – Az.: 8 U 127/10 – Urteil vom 01.06.2011

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 09.07.2010, Az.: 5 HKO 55/07, abgeändert.

II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 227.412,58 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.06.2007 sowie weitere 2.534,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 30.08.2007 zu bezahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

V. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

VI. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 2/11, die Beklagten gesamtschuldnerisch 9/11, von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen der Kläger 1/4, die Beklagten gesamtschuldnerisch 3/4.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

VIII. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Restwerklohn.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht Schweinfurt hat der auf Restwerklohn gerichteten Klage im Wesentlichen (mit Ausnahme des Zinszeitpunktes) stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Kündigung durch die Beklagte zu 1) sei als „freie Kündigung“ nach § 8 Nr.1 VOB/B wirksam, nicht aber als Kündigung nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B, da die Auftragsentziehung nicht eindeutig angekündigt worden sei. Der Kläger dürfe deshalb nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B abrechnen. Er mache allerdings davon keinen Gebrauch, weil er sich die nicht ausgeführten Positionen insgesamt abziehen lasse.

Die Parteien hätten eine Detailpauschalpreisvereinbarung geschlossen, nicht einen Einheitspreisvertrag. Dies folge aus dem Wortlaut des Verhandlungsprotokolls und werde durch die Beweisaufnahme bestätigt. Bei der Abrechnung sei von der vereinbarten Pauschalsumme von 892.000 Euro auszugehen. Die Nachträge in N 1 – 5, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 15 und 16 seien unstreitig. Der Nachtrag N 6 (1.914 Euro) sei nach dem Beweisergebnis (Zeuge D.) berechtigt, der Nachtrag N 11 sei unberechtigt. Hinsichtlich des Nachtrags N 14 sei nur streitig, ob di[…]


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