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Bauvertrag – Kostenersatz für die Reparatur an erkannten mangelhaften Formstücken

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OLG Dresden – Az.: 9 U 794/09 – Urteil vom 16.05.2011

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21.04.2009, Az.: 4 O 2451/07, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.738,03 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2007 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 55% und die Beklagte zu 45%.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.  Die Revision wird nicht zugelassen.
B e s c h l u s s :
Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 109.923,70 EUR.
Gründe
I.

Mit der seit dem 18.08.2007 rechtshängigen Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten auf der Grundlage einer behaupteten Vereinbarung der Parteien Ersatz der Kosten, die ihr durch durch die Nachbesserung angeblich von der Beklagten mangelhaft hergestellter Formstücke entstandenen sein sollen; im Wege der Widerklage begehrt die Beklagte von der Klägerin Zahlung restlichen Werklohns.

Die Klägerin wurde im Jahr 2005 mit der Herstellung und Lieferung eines Tragrohrsystems für einen Gleichschrittofen/Hubbalkenofen der S. AG in S. beauftragt. Die Herstellung der hierfür notwendigen Formstücke übertrug die Klägerin der Firma I., die ihrerseits mit Vertrag vom 22.02.2005 die Beklagte mit der Herstellung und Lieferung der gusseisernen Formteile beauftragte. Nachdem erste Mängel an einigen von der Beklagten hergestellten Gussteilen festgestellt worden waren, gab die Beklagte am 11.05.2005 der Firma P. GbR die Durchführung spezieller Röntgenprüfungen in Auftrag. In Absprache mit der Firma I. schloss die Klägerin am 16.06.2005 unmittelbar mit der Beklagten einen Vertrag über die Herstellung und Lieferung von 114 Formstücken unterschiedlicher Art und Größe zu einem Gesamtpreis i.H.v. 82.000,00 EUR netto. In diesem Vertrag (vgl. Bl. 20 ff. d. A.) heißt es u. a.:

„Zusätzlich getroffene Absprachen:

Als vereinbart gilt, dass die Firma W. (P.) in M. die Teile in ihrem Auftrag prüft. Der Fachmann für das Ausbessern der fehlerhaften Stellen arbeitet in unserer Werkstatt in M..

Die Kosten für das Ausbessern der fehlerhaften Teile, die wir bereits durchgeführt haben, trä[…]


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