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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mangelhafte Vertragserfüllung bei Abbrucharbeiten und Entsorgung des Abbruchmaterials

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LG Wiesbaden – Az.: 2 O 200/08 – Urteil vom 16.06.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, folgende Arbeiten durchzuführen bzw. ausführen zu lassen:

a) Abbruch der Gebäude- und Bauwerkssubstanz auf dem Gelände des Porzellanwerkes, …, …, bis Unterkante Bodenplatte,

b) Freilegen der Keller und sonstigen Vertiefungen,

c) Für jeweils 2.000 t der unsortiert auf dem Gelände abgelegten Abbruchmaterialien ist eine Mischprobe von einem öffentlich zugelassenen Institut eine Mischprobe zu entnehmen,

d) Analyse der Mischproben durch ein öffentlich zugelassenes Institut gemäß den „vorläufigen Hinweisen zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial“ des … für Umwelt und Landwirtschaft,

e) Vorlage des Berichts mit den Untersuchungsergebnissen und eines Entsorgungskonzepts entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen, den allgemeinen Regeln der Technik und den Richtlinien des Deutschen Abbruchverbandes,

f) Separierung der unsortierten Abbruchmasse entsprechend den Untersuchungsergebnissen im Rahmen des Entsorgungskonzepts,

g) Verfüllung der Keller und sonstigen Vertiefungen mit zum Wiedereinbau zugelassenen Materialien mit durchschnittlicher Bodentragfähigkeit nach den allgemeinen Regeln der Technik, den gesetzlichen Vorschriften und den technischen Richtlinien des Deutschen Abbruchverbandes,

h) Nivellierung des gesamte Geländes mit zum Wiedereinbau zugelassenen Materialien mit durchschnittlicher Bodentragfähigkeit nach den allgemeinen Regeln der Technik, den gesetzlichen Vorschriften und den technischen Richtlinien des Deutschen Abbruchverbandes,

i) Entsorgung der verbleibenden Abbruchmassen entsprechend dem vorzulegenden Entsorgungskonzept, ohne zum offenen Einbau zugelassene Abbruchmaterialien,

j) Brechen der zum offenen Einbau zugelassenen Abbruchmaterialien, welche nicht zur Verfüllung oder Nivellierung des Geländes eingesetzt wurden, und Lagerung, getrennt nach Einbauklassen, auf engem Raum nach Weisung der Klägerin auf dem in lit a) bezeichneten Gelände.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 651,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.1.2008 zu zahlen.

3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 23.800,- € nebst 8 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.März 2009 zu zahlen.

4. Die Klägerin wird verurteilt, die vorgerichtlichen Kosten der Beklagten in Höhe von 1.1023,16 € nebst 8 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2009 zu zahlen.

5. Die […]


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