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Rotlichtverstoß – Zeugenvernehmung und Ampelschaltplan

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Oberlandesgericht Celle
Az: 311 SsBs 109/11
Beschluss vom 01.11.2011

In der Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 1. November 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 26. April 2011 wird verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Missachtens des Rotlichts an einer Lichtzeichenanlage, wodurch es zu einem Unfall kam, zu einer Geldbuße von 240,- € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Zugleich ist eine Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG getroffen worden.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils befuhr der Betroffene am 16. Oktober 2010 um 8.50 Uhr mit einem PKW die ………..Unmittelbar vor der Einmündung der T. missachtete er das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage an einem Fußgängerüberweg und fuhr in die Kreuzung ein, wo es zu einem Zusammenstoß mit dem für den Betroffenen von rechts aus der …….einfahrenden PKW des Zeugen H. kam.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen den Vorwurf eines Rotlichtverstoßes.
1.
Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil ist – entgegen der Begründung der Rechtsbeschwerde und der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft – nicht schon deswegen lückenhaft und damit rechtsfehlerhaft, weil das Amtsgericht keine Feststellungen zum automatisierten Programmablauf der Lichtzeichenanlage getroffen hat.
Zwar ist es grundsätzlich erforderlich, diesen Programmablauf mitzuteilen, wenn der Schluss auf den Rotlichtverstoß aus Zeugenangaben hergeleitet wird, die nur Angaben zum Grünlicht für den Querverkehr machen können (OLG Hamm, Beschl. vom 1. September 2009 [2 Ss OWi 550/09 – juris] und vom 20.05.1999 [3 Ss OWi 436/99 – juris], Thüringer OLG, DAR 2006, 164).


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