Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: IV-3 RBs 8/10 2 Ss OWi 4/10
Beschluss vom 09.02.2010
In der Bußgeldsache hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG als Einzelrichter am 09. 02. 2010 auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 16. September 2009 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen gemäß § 79 Abs. 5 und 6 OWiG b e s c h l o s s e n :
Das angefochtene Urteil wird mit den zu- gehörigen Feststellungen aufgehoben. Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes eine Geldbuße von 100 € verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 21. April 2008 bei Erkrath die Autobahn A 3 in Fahrtrichtung Köln. Bei Kilometer 106,5 wurde eine Abstandsmessung mit einer Vibram-Anlage unter Verwendung einer Videostoppuhr Deininger VSTP mit einer auf der Brücke installierten Übersichtskamera und einer neben der Fahrbahn installierten Handkamera durchgeführt. Mit der Übersichtskamera, die keine Feststellung von Kennzeichen und Fahrer erlaube, werde der gesamte Verkehr ständig aufgenommen und von einem Polizeibeamten überwacht. Erst wenn dieser eine Abstandsunterschreitung augenscheinlich erkenne, werde auf die Handkamera umgeschaltet, die qualitativ einwandfreie Aufnahmen zur Feststellung des konkreten Abstands und des Kennzeichens sowie zur Identifizierung des Fahrers herstelle. Dabei soll der Betroffene den bei einer Geschwindigkeit von 125 km/h erforderlichen Mindestabstand von 62,5 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten haben.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
II.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind die mittels Videoaufzeichnung ermittelten Daten nicht verwertbar, weil ein Beweisverwertungsverbot vorliegt.
1.
Auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11.8.2009 (vgl. NJW 2009, 3293 f) unterliegen die durch eine durchgeführte