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Rechtsanwälte Kotz GbR

Scheibenfolien – Entfernung von Kraftfahrzeugscheiben

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VG Göttingen
Az: 1 A 322/07
Urteil vom 30.09.2009

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen eine Anordnung des Beklagten, durch die ihm aufgegeben worden ist, getönte Folien von den Seitenscheiben seines Kraftfahrzeugs zu entfernen.
Am 30.08.2007 stellte ein Mitarbeiter des Ordnungsamts der Stadt A. fest, dass die vorderen Seitenscheiben des Kraftfahrzeugs des Klägers mit getönten Folien versehen worden waren. Mit Bescheid vom 19.09.2007 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger die Entfernung der Folien auf der Fahrer- und Beifahrerseitenscheibe sowie die Vorlage eines entsprechenden Nachweises an. Durch weiteren Bescheid vom 19.09.2007 setzte der Beklagte für die Aufforderung zur Mängelbeseitigung eine Gebühr in Höhe von 20,00 Euro fest. Die Bescheide wurden dem Kläger am 21.09.2007 zugestellt.
Am Montag, dem 22.10.2007, hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Er trägt vor, er sei im Besitz einer Bauartgenehmigung für die Scheibenfolien, so dass diese nicht vorschriftswidrig seien. Die Folien beeinträchtigten auch nicht die Sicht zu den Außenspiegeln. Sie seien bei Hauptuntersuchungen durch den TÜV niemals beanstandet worden und ebenso zu behandeln wie auf den Scheiben angebrachte Aufkleber oder Vignetten.
Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19.09.2007 und seinen Gebührenfestsetzungsbescheid desselben Datums aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er führt aus, die Anbringung getönter Folien an den vorderen Seitenscheiben sei nicht durch die Bauartgenehmigung gedeckt, da die Seitenscheiben für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung seien. Eine Tönung der vorderen Seitenscheiben beeinträchtige die Sicht zu den Außenspiegeln und sei daher sicherheitsr[…]


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