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Sicherheitsabstand – Messung mit Video-Abstands-Messverfahren VAMA

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Oberlandesgericht Bamberg
Az: 2 Ss Owi 1063/11
Beschluss vom 01.09.2011

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 18. April 2011 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Ingolstadt zurückverwiesen.

Gründe
I. Das Amtsgericht Ingolstadt sprach den Betroffenen schuldig der fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Nichteinhaltens des erforderlichen Sicherheitsabstands, wobei der Abstand (bei einer Geschwindigkeit von 140 km/h) weniger als 3/10 des halben Tachowertes betrug, und verurteilte ihn deshalb zu einer Geldbuße von 240,00 €.
Zugleich verhängte es ein mit einer Anordnung gemäß § 25 Abs. 2 a StVG versehenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats.
Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.
II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist begründet. Die Sachrüge hat – zumindest vorläufig – Erfolg, da die Urteilsgründe hinsichtlich der Feststellungen zur Geschwindigkeit und zum eingehaltenen Abstand lückenhaft sind (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG).
1. Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt (UA S. 2) „Der Betroffene fuhr am 09.10.2010 um 10.33 Uhr mit dem Pkw Jaguar, amtliches Kennzeichen xxx, auf der BAB A 9 N. Richtung M.. Im Gemeindebereich L. bei km 454.520 hielt er bei einer Geschwindigkeit von 140 km/h den erforderlichen Abstand von 70 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein. Sein Abstand betrug lediglich 19,44 m zum vorausfahrenden Fahrzeug und damit weniger als Dreizehntel des halben Tachowertes.
Eine abrupte Abstandsverringerung zum Vorausfahrenden oder das Ausscheren eines anderen Kraftfahrzeuges in den Sicherheitsabstand des Betroffenen ist auf der gesamten Beobachtungsstrecke von mindestens 400 m nicht erfolgt.
Bei Aufwendung der erforderlichen und auch dem Betroffenen zumutbaren Sorgfalt hätte dieser erkennen können und müssen, dass sein Abstand zum vorausfahrenden Fahrze[…]


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