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Schuhwerk – Autofahren ohne Schuhwerk eine Ordnungswidrigkeit?

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OLG Bamberg
Az: 2 Ss OWi 577/06
Beschluss vom 15.11.2006

Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt in dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit am 15. November 2006 folgenden

B e s c h l u s s :
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Bayreuth – Zweigstelle Pegnitz – vom 23. Januar 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgerichts Bayreuth – Zweigstelle Pegnitz – zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 23.01.2006 wegen einer „Verkehrsordnungswidrigkeit des Führens eines Fahrzeugs, obwohl die Besetzung nicht vorschriftsmäßig war, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich litt“, zu einer Geldbuße in Höhe von 50,00 EUR.

Zum Sachverhalt enthält das Urteil folgende Feststellungen:

„Der Betroffene befuhr am 20.09.2005 um 17.35 Uhr mit einem Lkw mit Anhänger die Bundesautobahn A9 im Bereich von P. in nördlicher Fahrtrichtung. Zum Zeitpunkt der Fahrt hatte der Betroffene kein Schuhwerk angezogen. Er fuhr mit Socken.“

Zur rechtlichen Würdigung wird wie folgt ausgeführt:

„Durch sein Verhalten hat der Betroffene eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach §§ 23 Abs. 1, 49 StVZO i.V.m. § 24 StVG begangen. Zum sicheren Führen eines Fahrzeugs, insbesondere eines Lkw´s mit Anhänger, gehört der Umstand, dass ein Betroffener jederzeit mit den vorhandenen Pedalen entsprechend reagieren kann, ohne dass die Gefahr des Abrutschens besteht. Dies ist nur gewährleistet bei festem Schuhwerk. Beim bloßen Tragen von Socken, insbesondere dann, wenn ein Betroffener noch an den Folgen einer Verletzung leidet, ist nicht geeignet, eine sichere Bedienung der Pedale zu gewährleisten, vgl. auch § 44 Abs. 2 UVV ‚Fahrzeuge’“.

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Die mit Beschluss des Einzelrichters vom 15.11.2006 gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr.1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassene Rechtsbeschwerde ist begründet. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen nicht. Das bloße Fahren ohne geeignetes Schuhwerk ist – jedenfalls bei einer nicht dem Anwendungsbereich des § 209 SGB VII unterfallenden Fahrt – weder nach § 23 Abs. 1 Sa[…]


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