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Sicherheitsgurt – Anlegen des Sicherheitsgurtes

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 Ss OWi 695/07
Beschluss vom 29.10.2007

Auf den Antrag des Betroffenen vom 18. Juli 2007 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 18. Juli 2007 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 29. 10. 2007 durch die Richterin am Oberlandesgericht (als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Hagen hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 18. Juli 2007 wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit (nicht ordnungsgemäßes Anlegen des Sicherheitsgurtes) gemäß den §§ 21 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 30,00 €URO verhängt.

Es hat folgende Feststellungen getroffen:

„Am 17.04.2007 befuhr der Betroffene um 07.25 Uhr in Hagen mit dem Pkw Audi, amtliches Kennzeichen: XXXXXXX u.a. die Wehringhauser Straße. Auf dieser Fahrt hatte er den Sicherheitsgurt in der Gestalt angelegt, dass er ihn vom Holm des Fahrzeugs unter der Achsel durch über die Brust bis zum Schloß des Gurtes geführt und dort eingeklinkt hatte. Er tat dieses wissentlich und willentlich, wobei mit letzter Sicherheit nicht auszuschließen ist, dass er gedacht hatte, eine derartige Gurtführung würde den Straßenverkehrs-vorschriften entsprechen.“

Der Betroffene hat gegen dieses Urteil die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt mit der Begründung, die Art des Anlegens eines Sicherheitsgurtes sei gesetzlich nicht geregelt, vielmehr liege insoweit eine Regelungslücke vor.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, da er frist- und formgerecht angebracht worden ist.

Da die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 Euro beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den so genannten weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 OWiG) oder wenn das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Bei einer Verurteilung bis 100,00 Euro kann die Rec[…]


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