Amtsgericht Siegen
Az.: 43 OWi 182 Js ~ 23/01 B 2/01
Urteil vom 18.04.2001
In der Bußgeldsache wegen Ordnungswidrigkeit.
Das Amtsgericht Siegen hat in der Sitzung vom 18.April 2001, für Recht erkannt: Gegen den Betroffenen wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß den §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 400,00 DM festgesetzt. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Gründe:
Der Betroffene wurde am XX.XX.XX in Y geboren. Von Beruf ist der Betroffene Angestellter, im elterlichen Unternehmen in Siegen. Er hat dabei einen monatlichen Verdienst von zirka 2.500,00 DM netto. Seine Tätigkeit besteht aus dem Ausfahren und Aufbauen von X. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich im die einzige von der Firma Y angebotene Dienstleistung. Außer dem Betroffenen fährt nur noch dessen Vater, der Inhaber der Fa. Y, aus dem insgesamt 30 Geräte umfassenden Maschinenpark der Firma aus. Ein Verlust des Führerscheins, auch nur für vier Wochen, hätte eine Kündigung zur Folge.
Verkehrsrechtlich ist der Betroffene bisher nicht in Erscheinung getreten.
Der Betroffene fuhr am Mittwoch, den 18.10.2000 gegen 23.36 Uhr mit dem PKW, die Hüttentalstraße in Siegen. In Höhe der Abfahrt Samuel-Frank-Straße überschritt der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h. Hierbei wurde bereits eine Toleranz von 4 km/h berücksichtigt. Zum Tatzeitpunkt war es dunkel, die Fahrbahn war trocken und es herrschte wenig Verkehr.
Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung. Die Geschwindigkeitsmessung wurde von dem Zeugen I mit dem Gerät Riegl LR 90 = 235/P durchgeführt. Für dieses Gerät liegt ein Eichschein vom 16.02.2000, gültig bis 31.12.2001 des Eichamtes Düsseldorf vor. Der Anfangs- und Schlußtest wurden von dem Zeugen ordnungsgemäß durchgeführt. Für den Funktionstest wurde ein stillstehendes Objekt, ein Verkehrszeichen für die Gegenrichtung in einer Entfernung von 242 m benutzt. Die Tests ergaben keine Funktionsstörungen des Gerätes. Das Lasermeßgerät war dabei auf eine Geschwindigkeit von 105 km/h eingestellt und stand auf einem Stativ. Vorstehendes ergibt sich aus dem in der Akte befindlichen Meßprotokoll und dem Eichschein, die verlesen wurden, und der Aussage des […]