Oberlandesgericht Rostock
Az: 1 Ss 95/08 I 49/08
Beschluss vom 26.06.2008
In der Strafsache wegen Trunkenheit im Verkehr hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichtes Rostock auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wolgast vom 08.01.2008 – Az.: 3 Cs 468/07 – auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Angeklagten und seines Verteidigers am 26. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1a StPO einstimmig beschlossen:
I. Das Urteil des Amtsgerichts Wolgast vom 08.01.2008 -3 Cs 468/07- wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen worden ist, ihm vor Ablauf von 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen .
II. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
III. Die Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt, die auch die insoweit angefallenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu tragen hat.
Gründe:
I.
Nach den Urteilsfeststellungen fuhr der Angeklagte am Mittag des 17.02.2007 nach dem Genuss von vier Litern Bier als Schiffsführer mit dem Fischkutter „C.“ aus dem Hafen von B. in Richtung Ostsee, obwohl er erkannte, nicht mehr fahrtüchtig zu sein. Er verlor im Verlaufe der Fahrt infolge des Alkoholgenusses die Kontrolle über das Boot, so dass sich der Fischkutter führerlos im Fahrwasser im Kreis drehte. Rettungskräfte brachten das Schiff in den Hafen zurück. Eine dem Angeklagten um 18.00 entnommene Blutprobe wies eine Ethanolkonzentration von 2,02 Promille auf.
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus entzog es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und wies die Verwaltungsbehörde an, dem Angeklagten vor Ablauf von 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen (§§ 316 Abs. 1, 69, 69a StGB).
Mit der dagegen eingelegten Revision wendet sich der Angeklagte insbesondere gegen die angeordnete Maßregel, hilfsweise wird der gesamte Rechtsfolgenausspruch zur Überprüfung gestellt.
II.
Die gemäß § 335 Abs. 1 StPO statthafte Sprungrevision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zu[…]