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OLG München, Az.: 23 U 3798/11, Urteil vom 26.01.2012
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21.07.2011 aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Auf die Feststellungen des Landgerichts wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Gründe
Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu.
1. Soweit das Landgericht die Beklagte zum Schadensersatz für den Monat Juni 2010 verurteilt hat, ist die Berufung der Beklagten schon [...] Weiterlesen
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