Kauft ein Verbraucher über das deutsche Internetauktionshaus eBay von einem ausländischen EU-Händler Waren, so gelten für den ausländischen Anbieter die fernabsatzrechtlichen Vorschriften nach deutschem Recht (LG Karlsruhe Urteil vom 16.12.2011, Az.: 14 O 27/11 KfH III). Der Verbraucher kann mithin nach den deutschen Vorschriften von seinem Widerrufs- und Rückgaberecht Gebrauch machen. Der Verbraucher ist auch nicht dazu verpflichtet, die bestellte Ware in der Originalverpackung zurückzusenden. Die Verpackung der Kaufsache dient allein der Abwicklung des Geschäftes. Ihr Zweck beschränkt sich auf den Schutz der Ware vor transportbedingten Beschädigungen. Die Pflicht zur Verpackung trifft dabei den Verkäufer. Bei der Rückabwicklung des Vertrages ergibt sich eine vergleichbar ausgestaltete Pflicht des Käufers, die Kaufsache in einer gegen typische Transportgefahren geschützten Weise zurückzusenden. Die Verwendung der Originalverpackung ist dabei nicht zwingend erforderlich.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de LG Hamburg – Az.: 318 S 23/18 – Urteil vom 14.11.2018 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 06.03.2018, Az. 980a C 29/14 WEG, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist […]