Am 13.06.2014 um 0:00 Uhr tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft. Das Gesetz bringt einige Veränderungen für Verbraucher und Unternehmer mit sich. Die neuen Vorschriften sehen nur noch ein Widerrufsrecht zu Gunsten des Verbrauchers vor. Die Widerrufsfrist beträgt weiterhin einheitlich 14 Tage. Die Widerrufsfrist beginnt grundsätzlich bei Vertragsschluss, jedoch nicht vor Lieferung der Ware. Anders als bisher erlischt das Widerrufsrecht nunmehr bei nicht ordnungsgemäßer oder unterbliebener Belehrung spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen. Grundsätzlich ist nach dem neuen Widerrufsrecht auch die Einräumung längerer Widerrufsfristen als einer 14-Tagefrist möglich. Grundsätzlich trägt bei einem Widerruf nunmehr der Verbraucher die Kosten für die Rücksendung der Ware. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher hierüber ordnungsgemäß informiert hat. Die kommentarlose Rücksendung der Ware reicht zur Ausübung des Widerrufsrechts ab dem 13.06.2014 nicht mehr aus! Der Verbraucher muss den Widerruf dem Unternehmer gegenüber nunmehr ausdrücklich erklären und die Ware danach unverzüglich an den Unternehmer zurücksenden. Der Unternehmer kann dem Verbraucher dazu auf einer Internetseite ein Widerrufsformular zur Verfügung stellen, welches der Verbraucher online ausfüllen kann. In diesem Fall muss der Unternehmer den Erhalt des Widerrufs des Verbrauchers unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen. Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurück zu gewähren. Der Unternehmer hat jedoch solange ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Kaufpreisrückzahlung, bis er die Ware zurückerhalten hat. Allerdings trägt er die Versandgefahr. Geht die Ware auf dem Rücksendeweg verloren und kann der Verbraucher nachweisen, dass er die Ware ordnungsgemäß verpackt abgeschickt hat, muss der Unternehmer den Kaufpreis trotzdem zurückzahlen. Weitere Informationen und Infoflyer zur Rechtslage ab dem 13.06.2014 bei Internetkaufverträgen und eBay-Auktionen unter:
http://www.internetrechtsiegen.de[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Schleswig-Holstein, Az.: 9 U 19/98 Urteil vom 20.01.1999 Tatbestand Die Klägerin nahm die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Beschädigung von Motorrädern in Anspruch. Die Klägerin betreibt den Verkauf und die Reparatur von Motorrädern. Die Beklagte interessierte sich für Motorräder und wollte diese fotografieren. Dazu stellte sie sich vor die […]