Gewerbetreibende kennen die unerwünschten Zusendungen von sog. Branchenbucheintragungsofferten für Internetbranchenbücher. In der Hektik des Alltags wird oft übersehen, dass es sich bei den Eintragungsofferten um kostenpflichtige Branchenbucheintragungen in Internetbranchenbücher mit geforderten Kosten von weit über 1.000,00 Euro handelt. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.07.2012, Az.: VII ZR 262/11, sind Entgeltklauseln in den Branchenbucheintragungsofferten gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden, wenn sie nach der drucktechnischen Gestaltung des Formulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt worden sind, dass sie von dem Gewerbetreibenden dort nicht vermutet werden. Sind Entgeltklauseln oder Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam und sein Inhalt richtet sich gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. D.h. der Branchenbuchanbieter muss den Eintrag des Gewerbetreibenden kostenlos in seinem Internetbrachenbuch veröffentlichen.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Karlsruhe, Az.: 20 S 59/13, Urteil vom 06.08.2015 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Philippsburg vom 14.11.2013, Az. 1 C 187/12, unter Aufhebung der Kostenentscheidung abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist […]