Fällt ein Internetanschluss aus, so steht dem jeweiligen Kunden gegenüber seinem Internetanbieter als Vertragspartner ein Schadensersatzanspruch zu. Als Schadensersatzbetrag kann der Kunde von seinem Internetanbieter einen Betrag verlangen kann, der sich nach den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richtet, die in dem betreffenden Ausfallzeitraum für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon- und Faxnutzung angefallen wären, bereinigt um die auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbwirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren (BGH, Urteil vom 24.01.2013, Az.: III ZR 98/12).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Macht ein Versicherungsnehmer Ansprüche gegenüber seiner Hausratsversicherung aus einem Einbruchdiebstahl geltend, muss er darlegen und beweisen, wie die Einbruch geschehen sein könnte (LG Düsseldorf, Az.: Urteil vom 10.08.2009, Az.: 9 O 82/09). Die Behauptung, dass die Einbrecher eine 2fach verschlossene Haustüre ohne Spuren zu hinterlassen geöffnet und wieder geschlossen haben, […]