OLG Koblenz – Az.: 10 U 1470/10 – Beschluss vom 07.04.2011
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 23. Mai 2011.
Gründe
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Symbolfoto: Von Gorodenkoff/Shutterstock.comDas Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Kosten der stationären Heilbehandlung in der Klinik A. und auf Zahlung von Krankenhaustagegeld nicht zu, da es sich bei der Klinik um eine gemischte Anstalt im Sinne des § 4 Abs. 5 MB/KK 94 handelt und der Beklagte die für eine Erstattung erforderliche schriftliche Zusage vor Beginn der Behandlung nicht erteilt hat. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.
Der Beklagte hat sich mit seinem Schreiben vom 17. Oktober 2007 nicht dahingehend selbst gebunden, dass eine Zusage erfolge, wenn die Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig sei. Vielmehr hat der Beklagte in seinem Ablehnungsschreiben zunächst darauf hingewiesen, dass er für eine medizinisch notwendige stationäre Krankenhausbehandlung in Krankenanstalten, die auch Sanatoriumsbehandlungen durchführen, nur leiste, wenn dies vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt worden sei. Die erforderliche vorherige schriftliche Zusage werde gegeben, wenn nach Überzeugung des Beklagten eine Behandlung nur mit den besonderen Mitteln eines Krankenhauses möglich sei. […]