OLG Karlsruhe – Az.: 9 U 139/10 – Urteil vom 14.06.2012
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 27.08.2010 – 3 O 303/05 – in der Hauptsache wie folgt abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass der Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Kläger, Versicherungsschein-Nr. … nicht durch Eintritt von Berufsunfähigkeit beendet ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 22.11.2004 bis zum 16.12.2005 ein Krankentagegeld in Höhe von insgesamt 3.800 Euro zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2009.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können eine Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht Ansprüche aus einer Krankentagegeldversicherung geltend.
Der Kläger schloss im Jahr 1990 bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung ab (vgl. den Versicherungsschein Anlage K 1). Das von der Beklagten zugesagte Krankentagegeld wurde im Jahr 2003 durch eine ergänzende Vereinbarung auf 100 Euro pro Tag erhöht. Dabei wurde gleichzeitig eine Geltung der Musterbedingungen 1994 für die Krankentagegeldversicherung – Fassung 01.2002 – (MB/KT 94) vereinbart (vgl. die Bedingungen II 115 ff.).
Der Kläger ist von Beruf selbstständiger Bautechniker. Sein Aufgabengebiet betrifft überwiegend die Bauleitung und Bauüberwachung im Sinne von § 45 LBO Baden-Württemberg. Die konkrete Ausgestaltung der Berufstätigkeit des Klägers ergibt sich im Einzelnen aus der – unstreitigen – Darstellung des Klägervertreters im Schriftsatz vom 02.11.2005 (I 67 ff.).
Der Kläger war unstreitig in der Zeit vom 04.07.2003 bis zum 21.11.2004 erkrankt, und aufgrund dieser Erkrankung arbeitsunfähig. Die Beklagte leistete für diesen Zeitraum das vereinbarte Krankentagegeld. Für die Zeit nach dem 21.11.2004 lehnte die Beklagte weitere Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung ab.
Der Kläger hat im Verfahren vor dem Landgericht Krankentagegeld in Höhe v[…]