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AG Essen – Az.: 20 C 527/10 – Urteil vom 04.02.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch darf der Kläger die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beitreibbaren Betrages geleistet hat.
Der Streitwert wird auf 2.059,66 € festgesetzt
Tatbestand
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für das Fahrzeug X, erstmalig zum Straßenverkehr zugelassen am 03.06.2002, eine Teilkaskoversicherung bei der Beklagten. Es gelten die der Anlage zur Klageschrift beigefügten AKB, Stand 01.01.2008. Das am 28.01.2009 von unbekannt gebliebenen Tätern entwendete Fahrzeug [...] Weiterlesen
“Kfz-Kaskoversicherung – Unterschreitung Bruttowiederbeschaffungswerts bei der Ersatzbeschaffung”