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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Kaskoversicherung – Indizien für eine vorgetäuschte Kfz-Entwendung

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LG Coburg – Az.: 12 O 647/10 – Urteil vom 20.04.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer Fahrzeugversicherung aufgrund eines behaupteten Pkw-Diebstahls.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkws Marke … amtl. Kennzeichen …. Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten für dieses Fahrzeug eine Fahrzeugversicherung unter der Versicherungsschein-Nr. … (Anlage K 2) mit 150 EUR Selbstbeteiligung, in der auch das Risiko eines Diebstahls versichert war.

Mit Datum vom 20.03.2010 hat die Klägerin das von der Beklagten gesandte Schadensformular ausgefüllt (Anlage K 3). Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 24.08.2010 eine Regulierung ab (Anlage K 4). Auf Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29.09.2011 (Anlage K 5) verblieb die Beklagte bei ihrer Ablehnung (Anlage K 6).

Die Klägerin trägt vor, ihr Sohn, der Zeuge …, habe am 14.03.2010 gegen 15.00 Uhr seine Lebensgefährtin … aus … abgeholt. Dabei habe er den vorgenannten Pkw benutzt. Um 15.30 Uhr habe … den Pkw im Innenhof des Anwesens … in … auf dem Stellplatz Nr. 4 abgestellt und verschlossen. Gegen 17.30 Uhr habe … nach Verlassen der Wohnung festgestellt, dass der im Innenhof geparkte Pkw verschwunden sei. Danach habe … die Seitenstraßen abgesucht, den Pkw jedoch nicht gefunden. Dann habe sich … zu … begeben und bei dieser nachgefragt, ob der Wagen tatsächlich im Innenhof abgestellt worden wäre. Dies habe … bejaht. … habe sofort Anzeige bei dem Polizeirevier … in … erstattet. Die polizeilichen Ermittlungen seien erfolglos geblieben. Das Verfahren sei eingestellt worden

Zusammen mit dem Fahrzeug seien auch die Zulassungsbescheinigung Teil II Nr. … und die Zulassungsbescheinigung Teil I Nr. … entwendet worden. Die Zulassungsbescheinigungen hätten sich noch in dem Pkw befunden, da dieser erst kurze Zeit vorher aus der Werkstatt abgeholt worden sei. Im Folgenden sei vergessen worden, diese Bescheinigungen wieder aus dem Fahrzeug zu entfernen. Auch hätten die Klägerin und … einen der beiden Autoschlüssel nicht auffinden können. Die Klägerin behauptet, zum Eintritt des Versicherungsfalls habe der Wiederbeschaffungswert des Pkw 11.000 EUR betragen.

Die Klägerin beantragt:


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