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Krankentagegeldversicherung – Vertragsbeendigung wegen Bezug einer Altersrente

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LG Köln – Az.: 23 O 127/10 – Urteil vom 23.03.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger ist nachgelassen, die Vollstreckung jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Fortbestand des zwischen ihnen begründeten Versicherungsverhältnisses sowie um die Zahlung von Krankentagegeld für den Zeitraum vom 02.10. bis zum 30.11.2009.

Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der T- Krankenversicherung AG, am 27.04.1985 eine Krankentagegeldversicherung nach den Tarifen VA8 und VA15, wonach der Kläger im Falle der Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. Tag einen Anspruch auf Krankentagegeld in Höhe von 153,39 € sowie ab dem 15. Tag in Höhe von weiteren 102,26 € hatte. Die MB/KT 2009 nebst Tarifbedingungen der Beklagten wurden Bestandteil des Vertrages.

Der Kläger erreichte am 08.03.2009 das 65. Lebensjahr. Er geht seiner Tätigkeit als selbständiger Zahnarzt in eigener Praxis weiter nach, bezieht Rente vom zahnärztlichen Versorgungswerk in Höhe von 1.925,13 € sowie zusätzlich seit dem 01.04.2009 eine Regelaltersrente von der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 306,50 €.

Bereits unter dem 26.03.2007 wies die Rechtvorgängerin der Beklagten den Kläger schriftlich darauf hin, dass grundsätzlich neben einem Rentenbezug aus dem Versorgungswerk für Zahnärzte die Krankentagegeldversicherung unverändert bestehen bleiben könne, wenn der Kläger nur in eigener Praxis uneingeschränkt und ohne Änderung der Einkommenssituation tätig bliebe.

Ab August 2009 wurde das Versicherungsverhältnis auf Seiten des Versicherers nach Bestandsübertragung durch die Beklagte fortgeführt, worauf sie den Kläger mit Schreiben vom 16.09.2009 unter gleichzeitiger Übermittlung eines aktualisierten Versicherungsscheins hinwies. Unter dem 19.10.2009 teilte die Beklagte dem Kläger wegen Erreichens des 65. Lebensjahres das Ende seiner Krankentagegeldversicherung zum 31.12.2009 mit und unterrichtete den Kläger über sein Recht, binnen 2 Monaten ab Erhalt des Schreibens eine neue Krankentagegeldversicherung zu dem alten Beitrag abzuschließen. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 29.10.2009 die Fortsetzung der Krankentagegeldversicherung und übermittelte der Beklagten zugleich seinen Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung. Dara[…]


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