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Berufsunfähigkeitsversicherung – ärztliche Anordnung eines Gerichtssachverständigen

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LG Heidelberg – Az.: 1 O 83/10 – Urteil vom 25.03.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Risikolebensversicherung, Versicherungsnr. …, Leistungen in Höhe von monatlich 1.900,28 € zuzüglich der jährlichen Überschussbeteiligung für den Zeitraum vom 01. August 2008 bis längstens zum 30. April 2025, zahlbar vierteljährlich im Voraus, zu bezahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.700,84 € seit dem 01. August 2008, aus weiteren 5.700,84 € seit dem 01. November 2008, aus weiteren 5.700,84 € seit dem 01.02.2009, aus weiteren 5.700,84 € seit dem 01. Mai 2009, aus weiteren 5.700,84 € seit dem 01. August 2009, aus weiteren 5.700,84 € seit dem 01. November 2009, aus weiteren 5.700,84 € seit dem 01. Februar 2010, aus weiteren 5.700,84 € seit dem 01. Mai 2010, aus weiteren 5.700,84 € seit dem 01. August 2010, aus weiteren 5.700,84 € seit dem 01. November 2010, aus weiteren 5.700,84 € seit dem 01. Februar 2011.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Beitragszahlungspflicht für die Risikolebensversicherung auf den Todesfall nach Tarif 20, Versicherungsnr. …, sowie der Zusatzversicherung über den 01. August 2008 hinaus bis längstens zum 30. April 2025 freizustellen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.999,32 € außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2008 zu bezahlen.

4. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 11.525,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2008 zu bezahlen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 12 % und die Beklagte 88%.

6. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage um weitere Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und Beitragsfreistellung zur Risikolebensversicherung.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten zur Versicherungsscheinnummer seit dem 01.05.1999 eine Risikolebensversicherung auf den Todesfall sowie eine Zusatzversicherung (Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) nach Tarif B (Beitragsbefreiung) sowie Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nach Tarif R (Rente). Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Risikoversicherung, die Bedingungen für die Berufsunfähigkei[…]


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