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Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main
Az: S 2252 A – 20 – St 219
Schreiben vom 04.11.2008
In der Presse wurde die Frage thematisiert, inwieweit Verluste aus der vorzeitigen Kündigung (= Rückkauf) einer Lebensversicherung im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerlich berücksichtigt werden können.
Ein Verlust ergibt sich immer dann, wenn die geleisteten Versicherungsbeiträge den Rückkaufswert der Versicherung übersteigen.
Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung ist in den ersten Jahren in der Regel geringer als die eingezahlten Beträge, da diese neben einem Spar- und einem Risikoanteil auch einen Kostenanteil (Beitragsanteil insbesondere für Verwaltungsausgaben des Versicherungsunternehmens, für Abschlusskosten und Inkassokosten) enthalten, der ebenso wie der Risikoanteil bei Ermittlung des Rückkaufwerts keine Berücksichtigung findet.
Die Berücksichtigungsfähigkeit eines solchen [...] Weiterlesen
“Verluste beim Rückkauf von Lebensversicherungen”