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Rechtsanwälte Kotz GbR

Lebensversicherung als steuerpflichtiger Gewinn

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BFH
Az: I B 120/05
Beschluss vom 25.10.2006

Gründe:
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Zahlung aus einer Lebensversicherung den steuerpflichtigen Gewinn der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhöht.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Stammkapital zunächst jeweils zur Hälfte von A und B gehalten wurde. In ihrem Gesellschaftsvertrag ist u.a. vereinbart, dass der Geschäftsanteil eines jeden Gesellschafters frei vererblich sei. A und B waren zugleich Geschäftsführer der Klägerin.

Im Jahr 1990 schloss die Klägerin eine Risiko-Lebensversicherung bei der X-AG ab, bei der sie selbst Bezugsberechtigte war. Versicherte Personen waren die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Versicherung sollte am 1. September 1990 beginnen und am 1. September 2005 enden; die Versicherungssumme war beim Tod der zuerst versterbenden versicherten Person während der Laufzeit der Versicherung zu zahlen.

In einer Gesellschafterversammlung vom 20. Dezember 1991 wurde u.a. der Beschluss gefasst, dass die Klägerin „durch den Tod eines Gesellschafters … nicht aufgelöst“, sondern „vom überlebenden Gesellschafter fortgesetzt“ werde. Die Erben des verstorbenen Gesellschafters seien „durch die wechselseitig abgeschlossene Lebensversicherungssumme (Todesfallversicherung)“ abzufinden. „Eine Anpassung dieser wechselseitigen Versicherung“ bleibe „einem Beschluss der Gesellschafterversammlung vorbehalten“; bisherige abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sollten entfallen. Der genannte Beschluss wurde in einem privatschriftlichen Protokoll festgehalten, aber weder notariell beurkundet noch im Handelsregister eingetragen.

Im Streitjahr (1995) verstarb B, woraufhin die X-AG –ebenfalls noch im Streitjahr– an die Klägerin 494 623,40 DM als Versicherungsleistung an die Klägerin auszahlte. Der genannte Betrag verblieb zumindest bis zum Ende des Streitjahres auf einem Konto der Klägerin, die ihn erfolgsneutral in die Kapitalrücklage einstellte.

Im September 1996 übertrugen die Erben nach B durch notariell beurkundeten Vertrag ihre Geschäftsanteile mit Wirkung vom 1. Juli 1996 auf A; ferner erhielt A von ihnen mit Wirkung zum 14. November 1995 Anteile an zwei Personengesellschaften. A verpflichtete sich seinerseits, als Gegenleistung insgesamt 875 000 DM an die Erben zu zahlen. Damit sollte zugleich der Verzicht eines Miterben auf eine zu seinen Gunsten bestehende Pensionszusage abgegolten se[…]


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