BFH
Az: II R 10/00
Urteil vom 24.10.2001
Gründe:
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Alleinerbin nach ihrem am 26. Januar 1991 verstorbenen Ehemann (E). E war bis zu seinem Tode als Angestellter beschäftigt. Die Lebensversicherungs-AG zahlte nach Eintritt des Erbfalls aus von E abgeschlossenen Lebensversicherungen u.a. an die Klägerin als Bezugsberechtigte 171 272 DM aus. E hatte die Lebensversicherungen in den Jahren 1966 bis 1990 abgeschlossen. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) hatte E durch Bescheid vom 24. Juni 1968 ab 1. Januar 1968 gemäß Art. 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl I, 88) i.d.F. des Art. 2 § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) vom 21. Dezember 1967 (BGBl I, 1259) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) setzte durch Bescheid vom 17. März 1992 gegen die Klägerin –ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 411 500 DM– Erbschaftsteuer nach Steuerklasse I in Höhe von 26 135 DM fest, wobei er die Steuer gemäß § 27 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ermäßigte. Die Leistung aus der befreienden Lebensversicherung behandelte er als nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerpflichtig. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) änderte den angefochtenen Bescheid ab und setzte die Steuer auf 18 633 DM herab. Es hielt § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG für nicht anwendbar, weil Leistungen an Hinterbliebene des Erblassers aus einer befreienden Lebensversicherung wie gesetzliche Hinterbliebenenrenten und die Versorgung der Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers aufgrund Tarifvertrags, Betriebsvereinbarung, Ruhegeldordnung, betrieblicher Übung, des Gleichbehandlungsgrundsatzes oder Einzelvertrags nicht der Erbschaftsteuer unterlägen. Die Befreiung der Versicherungsleistungen von der Erbschaftsteuer sei auch mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geboten, weil E durch den Abschluss der Versicherung seine familienrechtliche Pflicht zur Versorgung seiner Angehörigen erfüllt habe. Im Hinblick auf diese Verpflichtung fehle es auch an der Unentgeltlichkeit der Zuwendung im Verhältnis des E zur Klägerin. Das Urteil des FG ist […]