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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kraftfahrzeug: Absetzbarkeit luxuriöser Fahrzeuge

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BFH
Az.: IV B 50/00
Beschluss vom 19.03.2002

Gründe:
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden in den Streitjahren 1993 bis 1995 als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte vorwiegend Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Steuerberater, die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Anlässlich einer die Streitjahre umfassenden Betriebsprüfung stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt – FA -) fest, dass der Kläger gleichzeitig folgende sechs, meist luxuriöse Kraftfahrzeuge in seinem Betriebsvermögen hielt:

Nr. Fahrzeug Zugang Ak netto DM Erstzulassung Neupreis DM
1 Ferrari 5/90 143.000 1/90 143.000
2 Porsche 11/91 63.157 12/85 100.000
3 Bentley 10/92 Leasing 1/88 340.000
4 Jaguar 5/92 101.249 5/92 101.249
5 Range Rover 7/92 Leasing 7/92 92.000
6 Mini 3/90 13.723 3/90 13.723

Nach den Feststellungen des Prüfers wurde nur der Range Rover auch privat genutzt, und zwar in den Jahren 1993 und 1994 zu 30 v.H. und 1995 zu 35 v.H. Die Fahrleistungen ermittelte der Prüfer wie folgt:
1993 1994 1995
km v.H. km v.H. km v.H.
Ferrari 1.420 3,99 1.899 5,82 2.378 6,80
Porsche 2.530 7,09 1.839 5,64 596 1,70
Bentley 3.000 8,41 2.917 8,94 5.786 16,55
Jaguar 11.363 31,87 8.616 26,42 8.865 25,35
Range Rover 15.397 43,18 15.397 47,21 15.397 44,03
Mini 1.948 5,46 1.948 5,97 1.948 5,57
Summe 35.658 100,00 32.616 100,00 34.970 100,00
Die Fahrzeuge Ferrari, Porsche und Bentley wurden in den Streitjahren nur zu 35 Fahrten eingesetzt, die meist am Wochenende zum Einwurf von Briefen bei Finanzämtern und zum Abholen freier Mitarbeiter vom Flughafen stattfanden. Das FA sah die Aufwendungen für Mini, Range Rover und Jaguar als betrieblich veranlasst an, setzte einen Privatanteil beim Range Rover an und kürzte die Betriebsausgaben für Ferrari, Porsche und Bentley auf „Jaguar-Niveau“, so dass sich für 1993 bis 1995 Gewinnerhöhungen von 80.942 DM, 69.277 DM und 60.007 DM ergaben.

Einspruch und Klage gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1995 hatten keinen Erfolg.

Auch die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht (FG) kann keinen Erfolg haben.

I.
Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit der Nichtzulassungs[…]


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