BUNDESFINANZHOF
Az.: VIII R 71/04
Urteil vom 06.07.2005
Vorinstanz: Niedersächsisches FG, AZ.: 10 K 654/98, Urteil vom 15.07.2004
Leitsatz:
Die nachträgliche Verlängerung eines Versicherungsvertrages um drei Jahre führt trotz gleich bleibender Beitragsleistung steuerrechtlich zu einem neuen Vertrag, wenn die Möglichkeit der Vertragsänderung im ursprünglichen Versicherungsvertrag nicht vorgesehen war und sich aufgrund der Vertragsänderung die Laufzeit des Vertrages, die Prämienzahlungsdauer, die insgesamt zu entrichtenden Versicherungsbeiträge und die Versicherungssumme ändern.
Gründe:
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wenden sich gegen die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) gezogenen Konsequenzen aus der Verlängerung zweier Lebensversicherungsverträge im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen.
1977 bzw. 1980 hatte der frühere Arbeitgeber des Klägers für diesen zwei Lebensversicherungen (Direktversicherungen) bei der X-AG abgeschlossen. Die zum 1. Dezember 1977 abgeschlossene Versicherung (Vertrag Nr. 1) hatte eine Laufzeit und eine Beitragszahlungsdauer von 16 Jahren, der Jahresbeitrag betrug 1 200 DM. Bei der zum 1. Dezember 1980 abgeschlossenen Versicherung (Vertrag Nr. 2) betrugen Laufzeit und Beitragszahlungsdauer 13 Jahre, der Jahresbeitrag belief sich ebenfalls auf 1 200 DM. Änderungsmöglichkeiten der Vertragsmodalitäten waren in den Versicherungsverträgen nicht vorgesehen. Die Versicherungssummen waren spätestens beim Ablauf der Versicherungsdauer fällig, d.h. bei beiden Verträgen zum 1. Dezember 1993; längstens bis zu diesem Zeitpunkt waren auch die Beiträge zu entrichten.
Auf Veranlassung des Klägers beantragte dessen Arbeitgeber im Laufe des Jahres 1993 bei der X-AG formlos über den zuständigen Versicherungsagenten eine Verlängerung der Versicherungsverträge um jeweils drei Jahre. Dem lag zugrunde, dass der Kläger nicht im Dezember 1993 in den Ruhestand treten, sondern auf Bestreben seines Arbeitgebers drei weitere Jahre berufstätig sein würde. Die Versicherungsverträge sollten daher um drei Jahre verlängert werden, um die Laufzeit der verbleibenden aktiven Dienstzeit des Klägers anzupassen. Die X-AG verlängerte die Laufzeit antragsgemäß, passte wegen der zusätzlichen Beitragsleistung[…]