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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anlass zur Ausfertigung von Kontrollmitteilungen – Wann?

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BUNDESFINANZHOF
Az.: VII B 290/99
Beschluss vom 02.08.2001
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

Leitsätze:
1. Ein „hinlänglicher Anlass“ für die Ausfertigung von Kontrollmitteilungen besteht jedenfalls dann, wenn der Betriebsprüfer bei der Prüfung der bankinternen Konten einer Bank feststellt, dass Bankkunden, obwohl sie dort ihre Geldkonten führen, Tafelgeschäfte außerhalb dieser Konten anonymisiert in der Art von Bargeschäften abgewickelt haben.
2. Ist der Anlass, der zur Ausfertigung von Kontrollmitteilungen berechtigt, von einer solchen Qualität, dass sich hieraus sogar ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht ableiten lässt –wie z.B. bei der anonymisierten Abwicklung von Tafelgeschäften (1.)– entfaltet das so genannte Bankengeheimnis keine Schutz- oder Vertrauenswirkung für den Bankkunden.
Normen: § 30a Abs. 3, § 194 Abs. 3 AO 1977

Gründe
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine Bank. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) führte bei ihr eine Außenprüfung durch, die sich nach der Prüfungsanordnung auf die für Kapitalgeschäfte relevanten Steuerarten sowie auf Sachverhalte erstrecken sollte, die für andere Steuerarten von Bedeutung sein können. Im Rahmen der Außenprüfung überprüfte der Betriebsprüfer u.a. die bankinternen Sachkonten „Wertpapiervermittlungen“ bzw. „Wertpapiervermittlungskonto“ für die Jahre 1992 und 1994 sowie das Konto „Kasse“. Auf dem Wertpapiervermittlungskonto verbuchte die Antragstellerin u.a. Tafelgeschäfte ihrer Kunden, nämlich den Erwerb von fremdemittierten, von ihr im eigenen Namen für eigene Rechnung erworbenen Inhaberschuldverschreibungen durch Kunden gegen Barzahlung bei Aushändigung der Wertpapiere an die Kunden. Die Bareinzahlungen wurden auf dem Gegenkonto „Kasse“ erfasst. Anhand der Kassenprimanote stellte der Prüfer fest, dass dort in unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Nähe Barauszahlungen in pfenniggenau identischer Höhe verbucht waren, die regelmäßig von Spar-, Giro- oder anderen Konten der Bankkunden stammten. In elf Fällen überstieg der Wert der Tafelgeschäfte 100 000 DM. Für sieben dieser Fälle –sechs aus dem Jahre 1992, einer aus dem Jahre 1994– erbat und erhielt der Prü[…]


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