Das Arbeitsgericht Gera hat entschieden, dass die Anordnung von Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto eines Arbeitnehmers ohne eine schriftliche Betriebsvereinbarung und unter Missachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats unzulässig ist. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber nicht einseitig die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter reduzieren dürfen, sondern dafür eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat treffen müssen.
→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ca 89/23
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Anordnung von Minusstunden durch den Arbeitgeber auf dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat.
Eine einseitige Verkürzung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig. Dafür bedarf es einer schriftlichen Betriebsvereinbarung unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.
Eine mündliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über die Anordnung von Minusstunden genügt nicht. Es ist zwingend eine schriftliche Betriebsvereinbarung erforderlich.
Die Anordnung von Minusstunden ist in der Sache mit der Einführung von Kurzarbeit gleichzusetzen. Nach dem Firmentarifvertrag bedarf auch diese einer schriftlichen Betriebsvereinbarung.
Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos zu beachten und die zu Unrecht abgezogenen Minusstunden dem Arbeitnehmer wieder gutzuschreiben.
Der Arbeitgeber hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er zu Unrecht Minusstunden angeordnet und das Arbeitszeitkonto belastet hat.
Minusstunden auf Arbeitszeitkonto: Gericht entscheidet gegen einseitige Belastung
(Symbolfoto: Andrey_Popov /Shutterstock.com)
Die Gestaltung der Arbeitszeit ist ein zen[…]