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Rechtsanwälte Kotz GbR

Konkurrentenbesteuerung – Auskunftsanspruch

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BFH
Az: VII R 24/03
Urteil vom 05.10.2006

Leitsätze:
1. Einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch hinsichtlich der Besteuerung eines Konkurrenten hat ein Steuerpflichtiger unbeschadet des Steuergeheimnisses dann, wenn er substantiiert und glaubhaft darlegt, durch eine aufgrund von Tatsachen zu vermutende oder zumindest nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließende unzutreffende Besteuerung eines Konkurrenten konkret feststellbare, durch Tatsachen belegte Wettbewerbsnachteile zu erleiden und gegen die Steuerbehörde mit Aussicht auf Erfolg ein subjektives öffentliches Recht auf steuerlichen Drittschutz geltend machen zu können.
2. Die Auskunft darf erteilt werden, wenn die Konkurrentenklage nicht offensichtlich unzulässig wäre; die Auskunftserteilung setzt nicht die Feststellung voraus, dass dem Auskunftsantragsteller die von ihm behaupteten Rechte, die er auf der Grundlage der ihm erteilten Auskunft verfolgen möchte, tatsächlich zustehen.

3. Der in Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG enthaltene Grundsatz der steuerlichen Neutralität kann von einem Steuerpflichtigen im Wege der Konkurrentenklage geltend gemacht werden, wenn Einrichtungen des öffentlichen Rechts für die Tätigkeiten oder Leistungen, die sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausüben oder erbringen, als Nichtsteuerpflichtige behandelt werden und dies zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006 Rs. C-430/04).

4. Es kommt ernstlich in Betracht, § 2 Abs. 3 UStG drittschützende Wirkung beizulegen.

Gründe:
I.

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) von dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) Auskunft darüber verlangen kann, ob die beigeladene Gemeinde mit den Umsätzen eines angeblich mit dem Kläger konkurrierenden Betriebes, eines Krematoriums, zur Umsatzsteuer herangezogen worden ist. Der Kläger beabsichtigt offenbar, ggf. eine Konkurrentenklage zu erheben.

Die Beigeladene betreibt ebenso wie der Kläger, ein eingetragener Verein, ein Krematorium. Der Kläger behauptet, zahlreiche Bestattungsunternehmer aus dem Bereich der Beigeladenen hätten früher bei ihm Einäscherungen in Auftrag gegeben, seien jedoch später zur Beigeladenen zurückgekehrt, weil diese ihn mit ihren Einäscherungsgebühren unterboten habe. Trotz der zu erw[…]


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