BUNDESFINANZHOF
Az.: IX R 58/06
Urteil vom 29.08.2007
Leitsätze:
1. Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist auch dann Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn die Steuerpflicht noch andauert, obschon der Insolvenzverwalter keine Kenntnis von der Existenz des Fahrzeugs hat (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 29. August 2007 IX R 4/07).
2. Auch wenn der Insolvenzverwalter die Unzulänglichkeit der Masse nach § 210 InsO anzeigt, ist das FA nicht daran gehindert, ihm gegenüber nach Insolvenzeröffnung entstehende Kraftfahrzeugsteuer durch Steuerbescheid festzusetzen.
Tatbestand:
I.
Auf die Firma F.R. GmbH (im Folgenden: GmbH) waren bis zur verkehrsrechtlichen Abmeldung (10. Juni 2004) zwei Anhänger mit den amtlichen Kennzeichen X und Y zugelassen. Über das Vermögen der GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts am 1. März 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger zeigte am 27. März 2003 dem Insolvenzgericht die Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse an. Das Gericht machte diese Anzeige öffentlich bekannt.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) setzte gegenüber dem Kläger ab Insolvenzeröffnung für beide Anhänger die Kraftfahrzeugsteuer vom 2. März 2003 bis zum 25. November 2003 auf 71 EUR und für die Zeit ab dem 26. November 2003 auf jährlich 96 EUR fest, und zwar für das Fahrzeug X mit Bescheid vom 19. Mai 2003 und für das Fahrzeug Y mit Bescheid vom 23. Juni 2004. Nach der Abmeldung der Fahrzeuge setzte das FA im Juli 2004 durch Änderungsbescheide die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 26. November 2003 bis zum 10. August 2004 auf jeweils 52 EUR fest.
Hiergegen wandte sich der Kläger. Er habe in seiner Person den Steuertatbestand nicht verwirklicht; er habe die Fahrzeuge nicht in Gebrauch genommen und von ihrer Existenz erst durch Schriftwechsel mit einer anderen Firma erfahren. Überdies dürfe das FA die Steuer nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr festsetzen.
Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seines in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1704, veröffentlichten Urte[…]