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AG Hamm, Az.: 52 Cs – 920 Js 1694/15 – 96/16, Urteil vom 18.04.2016
In der Strafsache wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz hat das Amtsgericht Hamm aufgrund der Hauptverhandlung vom 18.04.2016 für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe: (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO)
Die Staatsanwaltschaft Dortmund, Zweigstelle Hamm, hat dem Angeklagten mit Strafbefehl vom pp. 2016 zur Last gelegt, am 11.05.2015 in Hamm fahrlässig ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht zu haben, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr bestand (Vergehen nach §§ 1, 6 Abs. [...] Weiterlesen
“Kennzeichenmissbrauch bei Anbringen entstempelter Schilder”