Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrssicherungspflicht für abbrechende Äste im öffentlichen Straßenverkehr

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsrechtsiegen.de

OLG Saarbrücken, Az.: 4 U 64/14, Urteil vom 26.11.2015
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27.3.2014 (Az. 4 O 360/13) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Symbolfoto: VVO/Bigstock

Der Kläger nimmt die beklagte Stadt wegen eines auf seinen Pkw herabgefallenen Astes auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach Amtshaftungsgrundsätzen in Anspruch.

Der Kläger ist Eigentümer des im Stadtbereich der Beklagten liegenden Grundstückes … Straße in …. Die beklagte Stadt ist für die … Straße, welche sich als mit Platanen bepflanzte Allee darstellt, verkehrssicherungspflichtig.

Vor dem klägerischen Grundstück stehen zwei ahornblättrige Platanen, deren Standorte vor dem Grundstück des Klägers sich aus der Skizze GA 77 und aus den Lichtbildern in der Hülle GA 78 ergeben.

Die Parteien haben bereits in der Vergangenheit Streit über diese beiden Platanen geführt. In dem Verfahren 4 O 62/09 des Landgerichts Saarbrücken ging es dabei vorrangig um die Wurzeleinwirkung auf den Hausanschlusskanal des klägerischen Anwesens, wobei sich die Parteien im Ergebnis verglichen haben.

Im Vorfeld des hiesigen Rechtsstreits hat der Kläger von der Beklagten mehrfach den Rückschnitt des «Überhanges» der Bäume verlangt und sich über erhebliche Laubansammlungen auf seinem Grundstück und hierdurch bedingte Feuchtigkeits- und Nässeschädigungen, Verstopfungen der Regenabflussrinne sowie eine «massive Rasenschädigung» beschwert. Insofern fand Mitte Februar 2013 ein Ortstermin auf dem Grundstück des Klägers statt. Nachdem sich die Beklagte geweigert hatte, einen weiteren Rückschnitt der Bäume vorzunehmen, hat der Kläger der Beklagten eine Frist bis zum 30.4.2013 zum Rückschnitt gesetzt, wobei in diesem Schreiben (Anlage K 4, GA 15/16) erstmals ein Schadensfall vom 26.12.2012 gegenüber der Beklagten erwähnt wurde, der den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet.

Der Kläger hat behauptet, am 26.12.2012 sei von der von der Straßenseite aus gesehen linken der[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv