Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Abschleppen eines abgestellten und nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsrechtsiegen.de

VG Düsseldorf, Az: 14 K 54/14, Urteil vom 01.07.2014
Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 04.12.2013 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 573,62 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid nach einer durchgeführten Abschleppmaßnahme.

Am 03.09.2013 ging bei der Beklagten eine Beschwerde über ein auf dem I.-weg gegenüber der Hausnummer 20 in H. im öffentlichen Verkehrsraum geparktes, nicht mehr zugelassenes Kraftfahrzeug vom Typ Renault Twingo ein. Daraufhin stellte ein Außendienstmitarbeiter der Beklagten am 04.09.2013 fest, dass das betreffende Kraftfahrzeug an der angegebenen Stelle geparkt war. Das Fahrzeug war in einem Bereich abgestellt, in dem das Parken ohne Einschränkungen grundsätzlich erlaubt ist. An dem Fahrzeug war das entstempelte Kennzeichen O. -XX 000 angebracht. Ferner befand sich auf der Windschutzscheibe eine grüne Umweltplakette mit der Kennzeichenaufschrift L. -XX 0000. Über das auf der Umweltplakette eingetragene Kennzeichen wurde seitens der Beklagten als letzte eingetragene Halterin zunächst Frau B. N. , H1. Straße 7, 00000 L1. ermittelt.

Die Beklagte veranlasste daraufhin noch am 04.09.2013 eine Abschleppmaßnahme und ließ das Fahrzeug von dem Abschleppunternehmen E. auf einen Verwahrplatz verbringen. Am 05.09.2013 wurde der Beklagten seitens des Abschleppunternehmens die Fahrzeugidentifikationsnummer des Kraftfahrzeuges mitgeteilt.

Auf ein entsprechendes Anhörungsschreiben der Beklagten vom 05.09.2013 hin teilte Frau B. N. der Beklagten unter dem 09.09.2013 mit, dass sie das Fahrzeug am 03.04.2012 abgemeldet und an einen namentlich nicht näher bekannten N1. verkauft habe.

Weitere durch Frau B. N. unter Einbeziehung der Polizei unterstützte Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass das Kraftfahrzeug am 29.05.2012 auf einen Herrn D. L2. , Am L3. 7, 00000 H. zugelassen, und am 02.04.2013 wieder außer Betrieb gesetzt wurde.

Auf ein an[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv