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Verkehrsunfall – Verweisung des Geschädigten auf freie Werkstatt unzulässig+

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Bundesgerichtshof, Az: VI ZR 267/14, Urteil vom 28.04.2015
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 13. Mai 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 15. Juli 2010 in H. in Anspruch, bei dem sein Fahrzeug, ein zum Unfallzeitpunkt fast fünf Jahre alter Mercedes E 220 CDI mit einer Laufleistung von ca. 75.000 km, beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten mit einem Anteil von 70 % steht dem Grunde nach außer Streit.

Die Parteien streiten nur noch über die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze dreier von der Beklagten benannter, nicht markengebundener Fachwerkstätten verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt des Kraftfahrzeugherstellers erstattet verlangen kann. Nach dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten belaufen sich die erforderlichen Reparaturkosten unter Zugrundelegung der Verrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt auf 8.049,54 € netto. Die Beklagte legt ihrer Schadensberechnung die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer der drei von ihr benannten „freien Fachwerkstätten“ zugrunde, wobei sie mit zu veranschlagenden Reparaturkosten von 6.058,53 € netto die günstigste der drei benannten, die S.       Autolackierbetrieb OHG, heranzieht. 70 % des Differenzbetrages, mithin 1.393,70 €, sind Gegenstand der vorliegenden Klage.

Bei zwei der von der Beklagten benannten Reparaturbetriebe, der S . Autolackierbetrieb OHG und der F. S. GmbH Lackier- und Karosseriefachbetrieb, handelt es sich um Partnerwerkstätten der Beklagten, mit denen sie zur Regulierung von Schäden im Rahmen von Kaskoversicherungen mit Werkstattbindung vertragliche Beziehungen unterhält. Die Partnerwerk[…]


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