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Radfahrer haftet für ein Umgefallenes Fahrrad im Fahrradständer

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Landgericht Köln, Az.: 11 S 387/14, Urteil vom 25.08.2015
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.07.2014, Az.: 266 C 118/13 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

–  Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO –
Entscheidungsgründe
Symbolfoto: Ifness/Bigstock

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte, indem sie das Fahrrad auf der der Straße zugewandten Seite an den bogenförmigen Fahrradständer abstellte, ohne es daran zu befestigen, gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstieß.

a)

Wer ein Fahrrad abstellt, hat grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass hiervon keine Gefahr für das Eigentum anderer ausgeht (LG Hannover, Urteil vom 08.10.1998, Az.: 3 S 158/98). Dies folgt aus den allgemeinen Grundsätzen über das Bestehen von Verkehrssicherungspflichten, wonach derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, diejenigen Vorkehrungen zu treffen hat, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um eine Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (Sprau in Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 823 Rn.46). Ein umstürzendes Fahrrad kann Schäden am Eigentum Dritter verursachen; dies zeigt der vorliegende Fall eindrücklich. Soweit das AG Lichtenberg (Urteil vom 28.06.2006, Az.: 14 C 120/06) dies anders sieht, folgt die Kammer dem nicht. Auch insofern schließt sich die Kammer den Feststellungen des Amtsgerichts an. Das Amtsgericht Lichtenberg argumentiert in erster Linie damit, dass von abgestellten Fahrrädern keine große Gefahr ausgehe. Die bloße Möglichkeit, dass ein Dritter mit einem abgestellten Fahrrad fremdes Eigentum verletze, liege nicht so nahe, dass es jedem Fahrradfahrer zuzumuten sei, sich jeweils eine Möglichkeit zu suchen, sein Fahrrad anzuschließen. Dies ist vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall ein Schaden von über 1.000,00 EUR entstanden ist, nicht überzeugend. 1.000,00 EUR[…]


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