Oberlandesgericht Hamm, Az.: 7 U 22/16, Urteil vom 26.08.2016
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.02.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Essen unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.623,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 02.07.2013 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 443,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 25 % und den Beklagten gesamtschuldnerisch zu 75 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gemäß §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO)
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 27.03.2013 in Essen auf der Ampelkreuzung Gladbecker Straße/Grillostraße ereignet hat. Die Beklagte zu 1) hat die Schäden unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten teilweise reguliert. Mit der Klage verlangt die Klägerin den vollen Ausgleich der geltend gemachten Schäden.
Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge Y, befuhr mit dem klägerischen Fahrzeug die Gladbecker Straße in Richtung Innenstadt. Im Kreuzungsbereich Gladbeckerstraße/ Grillostraße kam es zur Kollision mit dem bei der Beklagten zu 1) versicherten und im Unfallzeitpunkt von der Beklagten zu 2) gesteuerten Fahrzeug des Beklagten zu 3). Die Beklagte zu 2) war zuvor auf der Grillostraße von Westen kommend in die Kreuzung eingefahren, dort aber zunächst aufgrund eines Rückstaus der gegenüberliegenden Linksabbiegerspur verkehrsbedingt zum Stehen gekommen. Als die Beklagte zu 2) ihr Fahrzeug wieder in Bewegung setzte und die Kreuzung passieren wollte, kam es zur Kollision mit dem Klägerfahrzeug. Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts im Übrigen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 234-245 der Akten) verwiesen.
Das Landgericht hat die[…]