LG Koblenz, Az.: 2 OLG 4 Ss 158/15, Beschluss vom 19.05.2016
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 24. Juli 2015 im Schuldspruch zu Fall 1 dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Gebrauch eines Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen ohne den für das Fahrzeug erforderlichen Haftpflichtversicherungsvertrag und mit Kennzeichenmissbrauch schuldig ist.
angewendete Vorschriften insoweit:
§§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 6 Abs. 1 PflVG, 52 StGB.
Im Übrigen wird das vorgenannte Urteil im Schuldspruch zu Fall 2 sowie im Rechtsfolgenausspruch, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen, aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Berufungsgericht zuständige kleine Strafkammer des Landgerichts Mainz zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Worms verurteilte den Angeklagten am 3. Dezember 2014 wegen Diebstahls (im besonders schweren Fall), wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte unbeschränkt Berufung ein.
In der Berufungshauptverhandlung hat die Strafkammer das Verfahren wegen Diebstahls auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Unter Verwerfung der Berufung im Übrigen hat die Kammer den Angeklagten mit dem im Tenor genannten Urteil wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte an seinem außer Betrieb gesetzten und nicht mehr für den Straßenverkehr zugelassenen Wohnmobil die entstempelten Kfz-Kennzeichen … angebracht, bevor er mit diesem Fahrz[…]