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Rechtsanwälte Kotz GbR

Restwertermittlung unbrauchbar – Schadensersatzpflicht eines Kfz-Sachverständigen

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LG Saarbrücken, Az.: 13 S 171/15, Urteil vom 18.03.2016
Leitsätze
Zur Schadensersatzpflicht eines Kfz-Sachverständigen gegenüber dem Haftpflichtversicherer wegen einer offenbar unbrauchbaren Restwertermittlung.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Lebach vom 25.09.2015 – 13 C 572/14 (10) – abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.350,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2014 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten, die durch die Verweisung des Rechtsstreits in 1. Instanz vom Amtsgericht Bad Schwalbach an das Amtsgericht Lebach entstanden sind.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin macht Ansprüche auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Restwertermittlung im Rahmen einer Kfz-Schadensbegutachtung geltend.

Die Beklagte wurde anlässlich eines Verkehrsunfalls, der sich am 23.07.2013 in … ereignet hat und für den die Klägerin einstandspflichtig ist, durch den in … wohnhaften Geschädigten mit der Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens beauftragt. Bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug handelte es sich um einen SUV der Marke Suzuki, Typ SX 4 1,6 VVT Comfort mit Erstzulassung 03.12.2009 und einer Laufleistung von rund 27.600 km im Unfallzeitpunkt.

Die Beklagte ermittelte in ihrem Schadensgutachten vom 29.07.2013 Reparaturkosten von 12.297,05 EUR netto (Kosten für Ersatzteile 2.214,79 EUR, Nebenkosten 325,- EUR, Arbeitslohn 7.525,80 EUR und Lackierkosten 2.231,46 EUR) bei einem Wiederbeschaffungswert von 11.200,- EUR und einem Restwert inkl. MwSt. von 150,- EUR. Die Beklagte hat den Schaden gegenüber dem Geschädigten auf dieser Grundlage reguliert, nachdem der Geschädigte sein Fahrzeug zu einem Restwert von 150,- EUR veräußert hatte. Zugleich hat der Geschädigte etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten an die Klägerin abgetreten.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Restwertermittlung in Höhe von 3.350,- EUR nebst Zinsen geltend gemacht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Restwert des Fahrzeugs sei ausgehend von dem für den Geschädi[…]


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