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Verstoß gegen das Verkehrsverbot in Umweltzonen – Kostentragungspflicht des Fahrzeughalters

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AG Frankfurt, Az: 994 OWi 5/09 – 2017, Beschluss vom 14.07.2009
Der Kostenbescheid der Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt a. M. vom 27.05.2009, Aktenzeichen 795.900332.1 wird aufgehoben.

Die Kasse der Verwaltungsbehörde hat die dem Antragsteller in diesem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Antrag des Kostenschuldner ist zulässig und begründet.

Dem Kostenschuldner ging am 27.05.2009 ein Kostenbescheid zu. Der Kostenschuldner wurde darin aufgefordert, die Kosten für die Fahrerermittelung (§ 25a Abs. 1 StVG), bezüglich einer begangenen Ordnungswidrigkeit, zu tragen. Dem Kostenschuldner wurde in dem inzwischen eingestellten Verfahren zur Last gelegt, sein Fahrzeug (mit dem amtlichen Kennzeichen PA-P 9911) ohne die dafür erforderliche „Umweltplakette“ innerhalb einer gekennzeichneten Verkehrsverbotszone (sog. Umweltzone) abgeparkt zu haben. Der Kostenschuldner wendet sich gegen den Kostenbescheid, mit der Begründung, dass der § 25a StVG ausschließlich den Fall eines Halt- oder Parkverstoßes betreffe. Der ihm vormals zur Last gelegte Verstoß hingegen die Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen betreffe und damit nicht unter die Vorschrift des § 25a StVG falle.

Vorliegend stellt sich daher die Frage, ob § 41 Abs. 2 Nr. 6 (Z. 270.1) das Parken von nicht mit Feinstaubplaketten ausgestatteten Fahrzeugen in Umweltzonen verbietet und mithin einen Fall des § 25 a StVG eröffnet.

Das Zeichen 270.1 verbietet den Verkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb der Verkehrsverbotszone im Falle der Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bgbl. 2006, Teil I, Nr. 46, 16.10.2006). Kraftfahrzeuge die mit einer entsprechend erforderlichen Plakette ausgestattet sind, sind von dem Verkehrsverbot ausgenommen.

Das Zeichen 270.1 ordnet Verkehrsverbote an. Verkehrsverbote untersagen den Verkehr insgesamt oder teilweise (§ 41 Abs. 2 Nr. 6 S. 1 StVO). So enthält die Erläuterung zu Zeichen 270.1 StVO folgendes Verbot: „Sie verbieten den Verkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb einer so gekennzeichneten Verkehrsverbotszone …“. Teilnehmer am Straßenverkehr ist aber gem. § 1 StVO jeder, der, sich verkehrserheblich verhält, also auch der Parkende. Daher könnten sowohl Verstöße des fließenden als auch Verstöße des ruhenden Verkehrs geahndet werden.

Allerdings geht von einem parkenden Fahrzeug keine unmittelbare Gefahr aus, da währ[…]


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