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Der Scheidungsunterhalt – Wer zahlt was?

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Scheidungsunterhalt – der nacheheliche Unterhaltsanspruch
Der Scheidungsunterhalt, oder auch nachehelicher Unterhalt genannt, ist stark von dem auch im Ehegattenunterhalt bestehenden Trennungsunterhalt zu unterscheiden. Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt reicht es hier nicht aus, dass zwischen den ehemaligen Ehegatten ein Einkommensunterschied besteht. Vielmehr muss hinzukommen, dass dieser Einkommensunterschied seine Ursache – und sei es nur teilweise – in der Ehe hat. Ein solcher ehebedingter Nachteil kann grundsätzlich erst mit Rechtskraft der Ehescheidung entstehen, löst also den Trennungsunterhalt ab. Mit ihm sollen finanzielle Nachteile ausgeglichen werden, die dem Unterhaltsberechtigten aufgrund der Aufgabenverteilung während der Ehe entstanden sind.

Generell stellt sich primär die Frage, wie lange und wie viel Unterhalt zu zahlen ist. Wenn sich auch Ihnen diese Frage stellt, können sie gerne auf unser Beratungsangebot persönlich in der Kanzlei oder über die Online- Beratung zurückgreifen.
Voraussetzungen – wann muss Scheidungsunterhalt gezahlt werden?
Der Scheidungsunterhalt oder auch nachehelicher Unterhalt genannt. Grundsätzlich ist nach einer Ehescheidung jeder Ex-Partner daran gehalten, für sich selbst zu sorgen. Dies besagt § 1569 BGB, Prinzip der Eigenverantwortung. Symbolfoto: AndreyPopov/Bigstock
Grundsatz der Eigenverantwortung
Schon aus dem Sinn und Zweck der Scheidung ergibt sich, dass die ehemaligen Ehegatten vollends voneinander getrennt werden sollen. Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Hiernach ist jeder Ehegatte nach der Scheidung gehalten, für seinen Unterhalt selbst sorgen und somit selbst für sich verantwortlich sein.

Daraus ergibt sich, dass der nacheheliche Scheidungsunterhalt nur noch als Ausnahme gelten soll. Lediglich in einigen, vom Gesetz genau normierten Fällen wird ein Scheidungsunterhaltsanspruch gewährleistet.
Unterhaltstatbestände
Zentrales Kriterium für den nachehelichen Unterhalt ist also das Vorliegen eines ehebedingten Nachteils. Grundsätzlich erforderlich dafür ist, dass der zum Unterhalt verpflichtete Teil leistungsfähig ist und auf der anderen Seite eine Bedürft[…]


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