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Rechtsanwälte Kotz GbR

Widerruf der Annahme des Geburtsnamens nach der Scheidung

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: 20 W 87/09, Beschluss vom 28.08.2009

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000,– EUR.
Gründe
Symbolfoto: fizkes/Bigstock

I. Die 88jährige Antragstellerin, die den Geburtsnamen A hatte, heiratete am … 1950 und führte seitdem den Familiennamen „B“ ihres am … 1981 verstorbenen Ehemannes.

Am 02. Februar 2007 erklärte die Antragstellerin durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Standesbeamten in O1, dass sie ihren Geburtsnamen A wieder annehme. Über die vollzogene Namensänderung wurde ihr am selben Tage eine Bescheinigung des Standesamtes ausgestellt. Diese Namensänderung beruhte auf der damaligen Absicht der Antragstellerin, die Kinder ihres verstorbenen Bruders zu adoptieren.

Nachdem später von dieser Adoption Abstand genommen worden war, begehrte die Antragstellerin mit mehrfachen Schreiben und Erklärungen gegenüber dem Standesbeamten in O1, ihren früheren Ehenamen wieder führen zu wollen, wobei sie zuletzt klarstellte, es gehe ihr nicht um eine Namensänderung nach § 3 NamÄndG, sondern den Widerruf der am 02. Februar 2007 abgegebenen Erklärung über die Wiederannahme ihres Geburtsnamens.

Nachdem das Standesamt diesem Begehren nicht nachgekommen war, lehnte das Amtsgericht Marburg einen Antrag der Antragstellerin, das Standesamt zur Annahme der Widerrufserklärung anzuweisen, mit Beschluss vom 03. März 2008 ab.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wies das Landgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2009 zurück und führte zur Begründung aus, die nach § 1355 Abs. 5 BGB vollzogene Wiederannahme des Geburtsnamens sei unwiderruflich und werde auch durch die in § 1355 Abs. 5 Satz 3 BGB angeordnete entsprechende Anwendung des Absatzes 4 dieser Vorschrift nicht eröffnet.

Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit welcher sie die Rechtsauffassung vertritt, durch die Regelung des § 1355 Abs. 5 Satz 3 BGB werde die in § 1355 Abs. 4 Satz 4 BGB vorgesehene Möglichkeit des Widerrufes auch auf den hier vorliegenden Fall der vorausgegangenen Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe erstreckt.

II. Das Rechtsmittel ist als weitere Beschwerde nach §§ 47[…]


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