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Gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern – Ablehnung durch Kind

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Oberlandesgericht Bremen, Az.: 5 UF 110/16, Beschluss vom 16.12.2016

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht – Bremen vom 20.07.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Beteiligten streiten über die Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a BGB. Der Antragsteller ist Vater des am […] 2005 geborenen Kindes X. Die Kindeseltern waren nicht miteinander verheiratet. Die Vaterschaft wurde durch den Antragsteller am 13.04.2005 anerkannt. X. lebt im Haushalt seiner allein sorgeberechtigten Mutter, der Antragsgegnerin.

Symbolfoto: monkeybusinessimages / Bigstock

Nachdem die Kindesmutter einer außergerichtlichen Aufforderung nicht zugestimmt hatte, hat der Antragsteller mit am 14.12.2015 eingegangenem Antrag die gemeinsame Sorge für das Kind begehrt. Zur Begründung hat er sich unter anderem darauf berufen, dass die Kindeseltern gut kooperierten. Das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen hat die Beteiligten im Termin vom 19.02.2016 persönlich angehört. Für das ebenfalls persönlich angehörte Kind X. wurde ein Verfahrensbeistand bestellt. Das Ergebnis der Kindesanhörung wurde mit den Beteiligten sodann im Termin vom 27.05.2016 erörtert. Mit Beschluss vom 20.07.2016 hat das Amtsgericht den Antrag des Kindesvaters auf gemeinsame elterliche Sorge zurückgewiesen und es den Eltern gleichzeitig zur Auflage gemacht, Gespräche bei einer Erziehungsberatungsstelle zu führen. Das Amtsgericht hat die Zurückweisung des Antrags damit begründet, dass die Übertragung der elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspräche. Zur Begründung hat es unter anderem darauf abgestellt, dass der Kindeswille der gemeinsamen Sorge entgegenstehe. So nehme es X. seinem Vater übel, dass dieser versuche, die aktuelle Situation zu verändern. Die Bedürfnisse des Kindes beachte der Vater bei seinem Vorgehen nicht. X.s Bedenken über die Ausgestaltung der Umgangskontakte, besonders die Art der Konfliktlösung zwischen dem Vater und dessen Lebenspartnerin sowie der Umgang des Vaters mit der in seinem Haushalt leben[…]


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