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Einwilligung zum Schwangerschaftsabbruch durch Vormundschaftsgericht

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LG München I, Az.: 13 T 8767/78, Beschluss vom 24.07.1978

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat ihren Eltern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
I.

Symbolfoto: Yacobchuk / Bigstock

… ist eines von drei ehelichen Kindern der Eheleute …. Sie ist in der 10. Woche schwanger und möchte die Schwangerschaft unterbrechen. Die Gesundheitsbehörde der Landeshauptstadt München hat der Betroffenen mit Schreiben vom 3.7.1978 bestätigt, daß aus ihrer persönlichen und familiären Situation heraus eine Notlagenindikation gemäß § 218 a Abs. 2 Ziff. 3 StGB i. d. F. des 15. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18.5.1976 (BGB 1 Seite 1213) vorliegt.

Zur Niederschrift des Vormundschaftsgerichts München hat die Betroffene am 5.7.1978 beantragt, ihren Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Gewalt insoweit einzuschränken, als sie die Zustimmung zur Abtreibung betrifft, und sie auf das Stadtjugendamt München als Pfleger zu übertragen. Zur Begründung führte die Betroffene aus, ihre Eltern verweigerten die Zustimmung, wobei ihre Mutter Wortführerin sei und der Vater sich nur unterordne. Die Mutter sei der Meinung, daß die Betroffene „ausbaden solle“, was sie sich „eingebrockt“ habe. Das Verhältnis zwischen der Betroffenen und ihren Eltern sei schlecht. Da sie ohne sachlichen Grund ihre Zustimmung zur Abtreibung verweigerten, solle ihnen insoweit die elterliche Gewalt entzogen werden.

Die Mutter erklärte, zugleich handelnd für ihren Ehemann, am selben Tage zur Niederschrift des Vormundschaftsgerichts, sie sei mit der Abtreibung nicht einverstanden, weil sie keine soziale Notlage sehe. Sie wolle mit Einverständnis ihres Mannes das Kind adoptieren; sie hätten noch zwei Kinder im Alter von 19 und 10 Jahren. Das Kind der Betroffenen könnte dann in der Familie aufwachsen. Außerdem sehe sie eine Abtreibung als Mord an. Die Betroffene verkehre zudem in Rauschgiftkreisen und sie hoffe, für den Fall, daß sie das Kind austrage, daß sie von diesen Kreisen loskomme.

Mit Beschluß vom 5.7.1978 wies das Amtsgericht München den Antrag der Betroffenen zurück. In der Begründung der Entscheidung heißt es, gerich[…]


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